Kripo konfiszierte im Hotel die EDV-Anlage samt Buchungssystem
Der Hotelbetrieb kam ohne EDV fast vollständig zum Erliegen.
Um den Service in seinem Haus zu verbessern, entschloss sich ein Hotelier vor einiger Zeit dazu, all seinen Hotelgästen kostenlos den Zugang zum Internet zu ermöglichen. Gesagt, getan. Modem, Router und WLAN für den Gästebereich waren schnell installiert. Die böse Überraschung folgte, als plötzlich die Kriminalpolizei vor der Tür stand und sämtliche PCs sowie die EDV-Anlage samt Buchungssystem konfiszierte. Unter den anwesenden Gästen sorgten die Beamten damit für nicht unerhebliche Unruhe, weshalb einige vorzeitig abreisten. Schlimmer allerdings wirkte sich das Fehlen der EDV aus, schließlich waren hier die gesamten Reservierungen und noch einiges mehr gespeichert.
Doch was war der Grund für die Durchsuchung? Anhand der Logdateien des Internet-Service-Providers, bei dem das Hotel den DSL-Zugang gemietet hatte, bemerkten die Behörden einen unerlaubten Filesharing-Vorgang. Für die Musik- und Datenpiraterie konnte zweifelsfrei das Hotel als Verursacher identifiziert werden. Selbstverständlich beteuerte der Hotelier seine Unschuld, die auch niemand anzweifelte. Von einem oder mehreren Gästen wurden Musikdateien in erheblichem Maße transferiert, was einen Straftatbestand darstellt. Sie konnten allerdings nicht belangt werden, da ihre Daten vom Hotel nicht registriert wurden.
Der Hotelier wiederum stand nun ohne PC-Equipment da, der Betrieb stockte und das Renommee war schwer angeschlagen. Nach mehreren Wochen bekam er die gesamte EDV zwar zurück, doch die Buchungsausfälle bis zu diesem Zeitpunkt waren beträchtlich. Hinzu kam, dass die Verwertungsgesellschaft BMI (Broadcast Music Incorporated) beim Hotel vorstellig wurde und für die unerlaubt transferierten Musikkopien rund 6000 Euro verlangte, schließlich wollen auch die Musikrechte vertreten sein. Beide Parteien schlossen einen Vergleich, der jedoch immer noch eine Zahlung von über 2000 Euro vorsah.
Möglich gemacht hat dieses Dilemma der Servicegedanke des Hoteliers, seinen Gästen einen einfachen Gratiszugang ins Internet zu bieten. Was er hierbei außer Acht gelassen hat, ist die Tatsache, dass sein Betrieb de facto auch als Provider agiert, denn nach außen gibt es nur eine nachvollziehbare Adresse: jene des Hotels. Dadurch steht die Geschäftsleitung in der Pflicht, nachweisen zu müssen, wer zu welcher Zeit welche Seiten im Internet aufgerufen hat. Dem neuen Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung und zur Telekommunikationsüberwachung entsprechend, müssen diese Daten zudem für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten gespeichert werden.